§ 1 Name, Sitz, Eintragungsbegehren, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Partnerschaftsverein Radeburg e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Radeburg, er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
(2) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch verstärktes Einbeziehen der Bürgerinnen und Bürger in die nationalen und internationalen Partnerschaften der Stadt Radeburg. Der Partnerschaftsverein Radeburg e.V. fördert die partnerschaftlich verbundenen Beziehungen der Städte und Gemeinden sowie die Beziehungen zwischen der interessierten Bürgerschaft aller Altersgruppen, Institutionen und Vereine dieser Städte und Gemeinden auf unterschiedlichen Gebieten, insbesondere durch
a) Unterbreitung von Empfehlungen für die Entwicklung und den Ausbau bestehender Partnerschaften,
b) Mitwirkung bei der Pflege der bestehenden Partnerschaften,
c) Mitwirkung bei der Planung und Durchführung von Programmen und Projekten der Partnerschaften,
d) Pflege der Kontakte zwischen den Bürgerschaften der Städte und Gemeinden durch eigene persönliche Begegnungen,
e) Förderung von Partnerschaftsaktivitäten (z.B. Kontaktvermittlung, Öffentlichkeitsarbeit in Abstimmung mit der Stadtverwaltung, Lobbyarbeit, Sponsorenwerbung, Einwerbung von Spenden und Fördermitteln).
(3) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
(4) Der Verein arbeitet eng mit der Verwaltung der Stadt Radeburg zusammen§ 3
§ 3 Gemeinnützigkeit und Finanzierung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft und Beiträge
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sein.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) Durch Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt, der jederzeit fristlos schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist,
c) durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Das Mitglied ist zur Versammlung einzuladen und anzuhören.
(4) Der Partnerschaftsverein Radeburg e.V. gibt sich eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung gesondert beschlossen wird.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- Vorstand
- Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern (Vorsitzender, Stellvertreter und Kassenwart). Jeweils zwei dieser Mitglieder sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren widerruflich gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Stadt Radeburg ist berechtigt, ein stimmberechtigtes Mitglied in den Vorstand zu entsenden, welches mit Bestätigung der Mitgliederversammlung eine Funktion nach Absatz 1, Satz 1 und 2 übernehmen kann. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt. Im Falle einer Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet das Vorstandsamt.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende der regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen. Sie hat folgende Aufgaben:
a) Sie beschließt über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
b) sie nimmt den Ausschluss aus dem Verein oder den Mandatsentzug vor,
c) sie billigt oder verwirft geplante grundsätzliche und wichtige Entscheidungen des Vorstands,
d) sie wählt bzw. bestätigt den Vorsitzenden sowie die anderen Mitglieder des Vorstands, gibt ihnen die grundsätzlichen Arbeitsrichtlinien und beschließt über seine jährliche Entlastung.
(2) Die Mitgliederversammlung tagt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich. Sie wird durch den Vorstandsvorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags tagen.
(4) Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 8 Beurkundung der Beschlüsse
Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen sowie die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungs-/Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 9 Sitzungen
(1) Der Vorstandsvorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung. Bei seiner Verhinderung und Abwesenheit leitet sein Stellvertreter die Sitzungen.
(2) Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied kann in der Mitgliederversammlung bis zu drei Stimmen vertreten. Die Beauftragung zur Vertretung muss schriftlich erfolgen.
(3) Sind Vorstand oder die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so beruft der Vorsitzende umgehend eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen.
(4) Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn nicht die Satzung oder das Gesetz zwingend eine andere Mehrheit vorschreiben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden.
§ 10 Geschäftsprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen und die das Finanzgebaren des Vereins kontrollieren. Die Kassenprüfer können Mitglieder des Vereins sein. Sie sind ehrenamtlich tätig. Ihnen sind jederzeit Einblicke in alle die Vereinsführung und die Finanzen betreffenden Unterlagen zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte zu geben. Die Kassenprüfer sind Dritten gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Zu Ende eines jeden Kalenderjahres ist eine Jahresrechnung (Kassenbericht) zu erstellen, die den Kassenprüfern zur Prüfung und der Mitgliederversammlung zur Entlastung des Vorstandes vorzulegen ist.
Die Kassenprüfer berichten der ordentlichen Mitgliederversammlung über die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sowie über die Verwendung der Finanzmittel.
§ 11 Satzungsänderung, Auflösung
(1) Zur Änderung dieser Satzung bedarf es eines mit einfacher Mehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung.
(2) Redaktionelle Änderungen der Satzung, die von Registergericht oder von der Finanzbehörde gewünscht sind, kann der Vorstand vornehmen.
(3) Die Auflösung des Vereins kann nur von höchstens drei Vierteln der Mitglieder (mit Stimmübertragungsrecht) beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung muss mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ einberufen werden.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Radeburg zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung des Partnerschaftsvereins Radeburg e. V. tritt mit deren Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die vorliegende Satzung wurde von den Mitgliedern auf der Versammlung am 04. April 2018 beschlossen.
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